LG Düsseldorf: Werbung mit „Zahnersatz ohne Zuzahlung“ und „Zahnersatz garantiert 40% günstiger“ auch mit Sternchenhinweis unzulässig
Mit Beschluss vom 15.01.2010 (Az.: 4 O 8/10) hatte das LG Essen als bundesweit erstes Gericht den Betreibern des sog. dent-net-Netzwerkes einstweilen untersagt im geschäftlichen Verkehr damit zu werben, dass Patienten, die sich dem Netzwerk anschließen „Zahnersatz ohne Zuzahlung" und/oder „Zahnersatz zum Nulltarif" erhalten (vgl. hierzu unseren ausführlichen Bericht).
In einer aktuellen Pressemitteilung vom 08.04.2010 lässt die Indento GmbH nunmehr öffentlichkeitswirksam mitteilen: „Richter erlauben Werbung „Zahnersatz ohne Zuzahlung". Der aufmerksame Leser der Pressemitteilung wird schnell feststellen, dass diese Aussage in ihrer Generalität so nicht zutrifft, böse Zungen werden hier vielleicht sogar von Irreführung sprechen, die auch bei der Beurteilung der Aussage „Zahnersatz ohne Zuzahlung" eine entscheidende Rolle spielt; denn, die Essener „Richter" haben tatsächlich nichts erlaubt. Zu einem Richterspruch ist es vielmehr gar nicht genommen, da sich die Parteien des Rechtsstreits im Wege des Vergleiches geeinigt haben.
Die Indento GmbH hat sich gegenüber der klagenden Mojo GmbH aus Düsseldorf verpflichtet, künftig die Aussage „Zahnersatz ohne Zuzahlung" mit einem Fußnotenzusatz zu versehen, in welchem Details dieses Angebots näher erläutert werden. In der Pressemitteilung des Dent-Net-Betreibers heißt es weiter: „Wenn klargestellt wird, dass das Angebot „Zahnersatz ohne Zuzahlung" nur bei den teilnehmenden Krankenkassen, einem 30%igen Krankenkassenbonus (10 Jahre ordnungsgemäß geführtes Bonusheft) und für die Regelleistung der gesetzlichen Krankenkassen gilt, sei diese Werbeaussage nicht zu beanstanden, so die Essener Richter. Künftig wird indento diese Hinweise in einem Fußnotenzusatz platzieren."
Ob dieser Fußnotenzusatz tatsächlich ausreichend ist, um die Werbeaussage „Zahnersatz ohne Zuzahlung" rechtmäßig zu machen, muss indes bezweifelt werden. Auch ein aktuelles Verfügungsurteil des Landgerichts Düsseldorf (Urteil vom 26.03.2010, Az. 38 O 21/10) spricht gegen diese Annahme.