LG Frankfurt a.M.: Irreführende Verlinkung auf „dasoertliche.de“
Die Verwendung von Hyperlinks ist in der Vergangenheit zumeist im Zusammenhang mit urheberrechtlichen Fragestellungen Gegenstand zahlreicher Gerichtsentscheidungen gewesen; eher selten sind Fälle anzutreffen, in denen es um die wettbewerbsrechtliche Einordnung einer Linksetzung geht. Einer Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 16.04.2013 zur Folge, hatte sich das LG Frankfurt nunmehr mit einem solchen Fall zu beschäftigen. In der Pressemitteilung heißt es:
„Mit Urteil vom 20.02.2013, Az. 3/08 O 197/12 (nicht rechtskräftig), hat das Landgericht Frankfurt am Main auf Antrag der Wettbewerbszentrale der Deutsche Telekom Medien GmbH untersagt, in den eigenen Internetseiten unter www.dasoertliche.de sowie www.gelbeseiten.de einen Button mit der Bezeichnung „online buchen" bzw. „Hotelbuchung" bereitzuhalten, der auf die Buchungsmaschine des Hotelbuchungsportals HRS verlinkt ist. Auf den genannten Internetseiten kann der Nutzer über Eingabefelder unter anderem nach Hotels recherchieren und sich diese anzeigen lassen. Dort werden dann neben dem Namen des Hotels dessen Adresse, die Telefonnummer sowie die Internetadresse angegeben."
Worauf sich das Urteil im Einzelnen stützt ist ohne Einsicht in die Urteilsgründe nicht genau zu sagen. Soweit die Wettbewerbszentrale selbst von „irreführender Werbung" spricht, liegt die Vermutung nahe, dass das Gericht die Werbemaßnahme anhand der Kriterien des § 5 UWG beurteilt hat. Offensichtlich hat das Gericht die Einbindung des Links in das Suchergebnis des Online-Telefonbuches im Verbraucherverständnis so gewertet, dass der Verbraucher dem Link nur den Bedeutungsgehalt eines Verweises auf das Internetangebot des angegeben Hotels, nicht aber eines Hotelvermittlers (hier: HRS) zumisst. Dies erscheint - je nach Einbindung des Links - nachvollziehbar. Wie allgemein im Rahmen der Irreführung kommt es jedoch auch bei der „irreführenden Linksetzung" im Einzelnen auf die Art der Linksetzung, den Gegenstand und das Umfeld des Verweises sowie das sonstige Erscheinungsbild des verweisenden Angebots an (Vgl. OLG Jena, CR 2003, 520, 521). Die Irreführungseignung könnte sich jedoch durch einen ausdrücklichen und klarstellenden Hinweis (beispielsweise die Einbindung des HRS-Logos) vermeiden lassen.
Die Werbung mit Hyperlinks kann jedoch auch als sog. „getarnte Werbung" gem. § 4 Nr. 3 UWG unzulässig sein. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG müssen Diensteanbieter darauf achten, dass kommerzielle Kommunikation, also Werbung, klar als solche zu erkennen ist. Ein Verstoß gegen § 6 TMG bedeutet zugleich den Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung und stellt daher zugleich einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG dar. Hintergrund des in § 4 Nr. 3 UWG und § 6 TMG normierten sog. Trennungsgrundsatzes ist, dass der Verbraucher Informationen eines am Wettbewerb selbst nicht unmittelbar beteiligten Dritten regelmäßig größere Bedeutung und Beachtung beimisst als entsprechenden, ohne weiteres als Werbung erkennbaren Angaben des Werbenden selbst (BGH, Urteil vom 6. Juli 1995, I ZR 58/93). Das Maß der Beachtung und Bedeutung, die der Verkehr der Angabe eines Dritten beimisst, erfordert daher eine unterschiedliche Gewichtung je nach Art des Mediums. Wegen der Gewöhnung des Nutzers an Werbung sollten im Internet zwar grundsätzlich etwas großzügigere Maßstäbe gelten, gleichwohl sollten auch Hyperlinks auch hier so gestaltet sein, dass dem Nutzer irgendwie erkennbar wird, dass auf eine fremde Werbeseite verwiesen wird.
Dr. Robert Kazemi