17
Jan 2010

LG Frankfurt: Löschungspflicht der DENIC bei rechtswidrigen Domains

Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts (LG) Frankfurt (LG Frankfurt, Urteil v. 16.11.2009, Az. 2-21 O 139/09) ist die in Deutschland für die Registrierung von Internetdomains zuständige DENIC e.G. auch dann zur Löschung einer rechtswidrigen Domain verpflichtet, wenn der gerichtlich zur Unterlassung verpflichtete Admin-C nicht (mehr) auffindbar oder mittlerweile nicht mehr als solcher bei der DENIC eingetragen ist.

Das LG stellt zunächst klar, dass der DENIC im Hinblick auf die vertraglichen Grundlagen und die besonderen Implikationen im Zusammenhang mit der Domainregistrierung, eine "persönliche Überprüfungspflicht" nur unter besonderen Umständen auferlegt werden könne. Dieser Grundsatz finde auch für den späteren Ablauf der Tätigkeit der DENIC ab dem Zeitpunkt der Erlangung entsprechender Information von Dritten, wenngleich in abgestufter Form, seine Fortsetzung. Insgesamt geht das Gericht in diesem Bereich davon aus, dass die DENIC eine Nachprüfung sowohl bei der erstmaligen Anmeldung als auch im späteren Verlauf nur dann vorzunehmen hat, wenn es sich um eine ganz offenkundige Eingriffe in die Rechte Dritter oder sonst, z. B. durch Gerichtsentscheidungen, dokumentierte Vorgänge handelt.

In diesem Zusammenhang sei aber ebenso ausdrücklich hervorzuheben, dass nicht die Frage nach einer formvollendeten und rechtskräftigen Übermittlung von behördlichen Schriftstücken im Vordergrund steht, sondern jene nach einer für die DENIC ganz offenkundig zu Tage tretenden rechtsmissbräuchlichen Ausnutzung eines Internetauftritts. Bereits eine - wenn auch nicht zugestelltes - Urteil eines Gerichtes kann damit nach Ansicht des LG Frankfurt eine Löschungspflicht der DENIC begründen. Es sei gerade nicht die Sache der DENIC, in eigener Machtbefugnis und durch ihre eigenen Mitarbeiter die Sinnhaftigkeit von gerichtlichen Entscheidungen zu hinterfragen.

Auch, dass es sich "nur" um ein Urteil gegen den Admin-C und nicht gegen den Inhaber handelt, steht der bevorstehenden Bewertung nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen, im Gegenteil:

Nach den ersichtlichen Gerichtsentscheidungen kommt auch eine persönliche Inanspruchnahme des Admin-C unter dem Gesichtspunkt eines "Störers" nur in äußerst eingeschränkten Fallkonstellationen in Betracht. Wir der Admin-C dennoch Verurteilung kann sich die DENICH dann auch nicht mehr darauf zurückziehen, dass die Entscheidung falsch oder unangemessen wäre. Es sei deswegen insgesamt auch nicht recht ersichtlich, aus welchem Grunde sich die DENIC einer Umsetzung eines Urteils gegen den zumindest im Zeitpunkt der Klageerhebung noch hierfür ausdrücklich eingetragenen Admin-C widersetzt, welches eingedenk der oben beschriebenen Diskussionen zur Inanspruchnahme des "Mittelsmannes" gegen den Inhaber erst recht gelten müsste.

Dr. Robert Kazemi

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