01
Jun 2010

LG Hamburg: Bannerwerbung für Bwin in der Allianz-Arena und auf den Internetseiten des FCB verstoßen gegen glücksspielrechtliche Vorgaben –FCB zur Unterlassung verurteilt

Die Kuriositäten rund um die Bekämpfung unerwünschten privaten Glücksspiels durch die staatlich konzessionierten und im staatlichen Eigentum stehenden Lottogesellschaften und Spielbankenbetreiber nehmen kein Ende. Erst kürzlich verkündete der vornehmlich für die Gesellschaften des Deutschen Toto- und Lottoblockes tätige Rechtsanwalt, Manfred Hecker, Strafanzeige gegen die Geschäftsführer des Sportwettenanbieters Bwin, wegen der illegalen Veranstaltung von Glücksspielen an (Zum Bericht). Nun musste auch der FC Bayern München erfahren, wie schnell man zur Zielscheibe der staatlichen Glücksspielmonopolisten werden kann. Mit Urteil des Landgerichts (LG) Hamburgs vom 05.03.2010 (Urteil vom 05.03.2010, Az. 406 O 43/09) wurde der aktuelle Deutsche Meister bzw. eine seiner Tochtergesellschaften zu Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz wegen der Werbung für die Angebote der Firma  Bwin verurteilt.

Die Tochtergesellschaft des FCB stellte der der Firma Bwin Platz für Bandenwerbung in der Allianz-Arena zur Verfügung ebenso warb Bwin mit Bannerwerbungen auf den Internetseiten des Vereins. Im Rahmen einer Werbepartnerschaft lies der FCB zudem das Vereins-Logo auf der Website der Bwin veröffentlichen und gestattete dessen Verwendung in Werbeemails an deutschsprachige Adressaten.

Die Spielbanken Schleswig-Holstein sahen hierin eine unzulässige Werbung für ein verbotenes Glücksspiel im Sinne §§ 4 Abs. 1 und 4, 5 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV). Das LG gab den Spielbanken nun in erster Instanz Recht und verurteilte den FCB umfassend zu Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz.

Die Entscheidung:

Nach § 5 Abs. 4 GlüStV ist Werbung für unerlaubte Glücksspiele verboten. Nach § 4 Abs. 1 GlüStV dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörden des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) ist verboten. Nach § 4 Abs. 4 GlüStV ist das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten.

Gegen diese Bestimmungen verstieß der FCB mit seinen oben beschriebenen Werbemaßnahmen, die nach Ansicht der entscheidenden Kammer allesamt darauf gerichtet waren, den Absatz der Waren der Bwin, die in Deutschland nicht über ein Erlaubnis verfügt, zu fördern.

Europarechtliche Bedenken gegen den GlüStV, die in letzter Zeit verschiedentlich von Zivilgerichten geäußert wurden, sieht das LG Hamburg nicht. Auch ein Aussetzung des Verfahrens käme nicht in Betracht.

Dr. Robert Kazemi

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