18
Dez 2008

LG-Hamburg: Was vor dem @ steht kann als „besondere geschäftliche Bezeichnung“ ein älteres Recht gegenüber einer jüngeren Marke sein

In einem aktuellen Urteil des LG-Hamburg (Entscheidung vom 18.09.2008, Az. 315 O 988/07) erkennt das Gericht die Schutzfähigkeit einer dem vorderen Bestandteil einer E-Mail-Adresse die Kennzeichnungskraft einer besonderen Unternehmenskennzeichnung nach MarkenG § 5 Absatz 2 Satz 1 an. Im vorliegenden Fall wies der erste Teil der E-Mail-Adresse das unterscheidungskräftige Firmenschlagwort der Inhaberin aus. Die Benutzung der E-Mail-Adresse auf dem Papier der Geschäftspost, Visitenkarte, Telefonbuch oder im Internet begründet nach Ansicht der Hamburger Richter eine besondere geschäftliche Bezeichnung.

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