LG Köln: Kein DISPUTE-Eintrag aus Namensrecht – welle.de
Was der BGH nun bereits mehrfach für den Bereich des Markenrechts, sowohl für Marken als auch für Unternehmenskennzeichen entschieden hat, gilt - so ist es einem aktuellen Urteil des Landgerichts Köln zu entnehmen (Urt. v. 18.05.2009 - 81 O 220/08) - auch für Domains, die mit Namensrechten kollidieren. Diejenigen, die noch die Entscheidung „shell.de" im Hinterkopf haben, werden vielleicht überrascht sein, unter Beachtung der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Entscheidung des LG hingegen konsequent und richtig.
Was war passiert?
Vorliegend hatte das Gericht über die Klage eines Domaininhabers gegen einen sog. DISPUTE-Eintrag einer Gebietskörperschaft in Niedersachsen zu entscheiden. Eine Domain, die mit einem DISPUTE-Eintrag versehen ist, kann von ihrem Inhaber weiter genutzt, jedoch nicht auf einen Dritten übertragen werden. Der Inhaber des DISPUTE-Eintrags wird zudem neuer Domaininhaber, sobald die Domain freigegeben wird. Die Beklagte niedersächsische Gemeinde trägt den Namen „Welle". Sie hielt die Inhaberschaft des Klägers an der Domain „welle.de“ für einen unbefugten Namensgebrauch und sah sich als in wettbewerblicher Hinsicht unlauter behindert an. Aus diesem Grunde ließ sie die Domain „welle.de“ mit einem DISPUTE belegen. Der Kläger hielt dies seinerseits für eine Behinderung, denn er wisse noch nicht so genau, was mit der Domain geschehen werde; wenn er sie verkaufen und an den Erwerber übertragen wolle, werde er wegen des DISPUTE- Eintrages nicht in der Lage sein, dem Erwerber die Inhaberschaft zu verschaffen. Er beantragte dementsprechend, die Gemeinde „Welle“ zu verurteilen in die Löschung des zu ihren Gunsten bei der Denic e.G. gestellten DISPUTE-Eintrages einzuwilligen.
Zu Recht, wie das LG Köln nunmehr entschieden hat.
Da dem Begriff „Welle“ gleich mehrere Wortbedeutungen zukommen, könne vorliegend eine Namensanmaßung im Sinne des § 12 BGB nicht angenommen werden. Bereits die unterschiedlichen Wortbedeutungen des Begriffes „Welle“ bedingen insoweit, dass die Verwendung der Domain „welle.de“ keine Zuordnungsverwirrung mit der niedersächsischen Gemeinde auslöst. Auch sei diese nicht derart bekannt, dass schutzwürdige Interessen des Namensträgers [Gemeinde] als verletzt angesehen werden könnten. Zu Recht übernimmt das LG Köln in seiner Entscheidung nicht die Formulierung des BGH in Sachen shell.de nach der „im Falle der Verwendung eines fremden Namens als Internet-Adresse die Voraussetzungen der Namensanmaßung im allgemeinen vorliegen, da ein solcher Gebrauch des fremden Namens im allgemeinen zu einer Zuordnungsverwirrung, und zwar auch dann, wenn der Internet-Nutzer beim Betrachten der geöffneten Homepage alsbald bemerkt, dass er nicht auf der Internet-Seite des Namensträgers gelandet ist“ führe. Diese Ansicht des BGH war schon in Sachen shell.de zu Recht als viel zu weit kritisiert worden und kann auch heute in dieser Generalität keinen Bestand haben. Solange also nicht von einer gezielten Behinderungshandlung ausgegangen werden kann, die im anglo-amerikanischen Raum treffend mit dem „use in bad faith“ umschrieben wird, gilt:
Bei einer Kollision eines Begriffs der Umgangssprache mit einem Namen gilt der Prioritätsgrundsatz, wenn der Namensträger keine überragende Bekanntheit genießt.
Dr. Robert Kazemi