Nach dem Tod von Michael Jackson: Bekomme ich auf dem Schwarzmarkt mein Geld zurück?
Über den plötzlichen Verlust des „King of Pop" bin auch ich erschüttert, war doch das am 31. August 1987 erschiene Album „Bad" des verstorbenen Künstlers meine erste Platte. Dennoch, ich bin Jurist. So drängte sich schon kurz nach Bekanntwerden des Versterbens von Michael Jackson für mich die Frage auf, wie wohl all diejenigen verfahren, die Karten für eines der geplanten 50 London-Konzerte des Superstars nicht am Ticket-Schalter, sondern auf dem Schwarzmarkt erworben haben?
Wie wir an anderer Stelle im Zusammenhang mit dem Urteil des Landgericht Essen (LG Essen, Urt. v. 26.03.2009, Az. 4 O 69/09) in Sachen „seatwave.de" berichteten, haben wahre Fans des „King of Pop" surreale Preise bis zu 17.000,00 Euro für zwei Karten des eigentlich ausverkauften Konzerts an Karteninhaber bezahlt.
Sind diese 17.000,00 € nun für immer verloren? Vielleicht nicht.
Der Konzertveranstalter von Michael Jacksons geplanter Tournee will die Eintrittspreise zurückzahlen. Wer will, darf sein Ticket zur Erinnerung behalten. Ein schwacher Trost für all diejenigen die auf den Ursprungspreis noch die eine oder andere Schüppe drauf gelegt haben. Hier dürfte es doch vielleicht ein bisschen mehr sein.
Vom Konzertveranstalter wird nicht mehr zu holen sein. Was also liegt da näher, als sich an den Schwarzmarktverkäufer zu halten und den Kauf „rückabzuwickeln". Eine Möglichkeit?
Theoretisch schon, und zwar aus dem sog. Grundsatz der „Störung der Geschäftsgrundlage" (§ 313 BGB).
Beispiel:
Angenommen, die Durchführung der Konzerte wäre für Käufer und Verkäufer sicher gewesen - was bei einem derart hohen Kaufpreis wahrscheinlich ist - man hätte sich aber nicht darüber geeinigt, wie verfahren werden soll, wenn ein Konzert - wie hier - nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft nicht stattfinden wird. Für diesen Fall hätte sich der Käufer sicherlich ein Rücktrittsrecht einräumen lassen bzw. zumindest einen wesentlich geringeren Kaufpreis entrichtet. Also ein Wegfall der Geschäftsgrundlage durch den Tod Michael Jacksons?
Könnte sein. Zu beachten ist jedoch, dass der Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Austauschvertrags wie hier der Ticket-Kaufvertrag nach der ständigen Rechtsprechung des BGH grundsätzlich dann nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn der Vertrag beiderseits vollständig erfüllt worden ist. Sind, wovon auszugehen ist, die Tickets bereits bezahlt und an den Käufer übergeben, haben die Parteien gegenseitig keine Leistungsansprüche mehr. Die Rückforderung könnte also ausgeschlossen sein.
Anerkannt ist jedoch auch, dass vorgenannter Gesichtspunkt bei Vorliegen eines gemeinsamen Irrtums der Vertragsparteien über den Eintritt eines zukünftigen Ereignisses nicht zum Tragen kommt. Haben sich die Vertragsparteien also vielleicht doch über die Tatsache der Konzertveranstaltung geirrt und wirklich jegliches Risiko der dauerhaften Absage derselben oder gar des möglichen Todes des „King of Pop" kategorisch ausgeschlossen?
Man wird in die eine oder die andere Richtung argumentieren können: Jackson war zerbrechlich, gesundheitlich angeschlagen, wankelmütig. Kurz gesagt: Ein Risikoinvestment! Anderseits haben Konzertveranstalter hunderte von Millionen in die Konzerte investiert, Jackson hat sein Comeback mehrfach beteuert, ein Ausfallen war unwahrscheinlich.
Wie man es auch dreht und wendet, ich bin zu keinem abschließenden Ergebnis gelangt. Selbst bei „alltäglichen" Fragen ist der Jurist innerlich gespalten und es heißt nicht umsonst zwei Juristen 3 Meinungen, in meinem Fall ein Jurist, zwei Möglichkeiten. Es ist halt immer eine Sache des Einzelfalls.
Die Chancen stehen 50 / 50.
Dr. Robert Kazemi