23
Mai 2013

„Nie Mehr“ der Wendler – Michael Wendler verliert im Namensstreit (OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.05.2013, Az. I 20 U 67/12)

Mit einem salomonischen Urteil hat das OLG Düsseldorf den Streit des bekannten Schlagerstars Michael Wendler - tatsächlich Michael Norberg - und des (weniger bekannten Schlagersängers) Frank Wendler beendet. „Der Wendler" darf sich nun keiner von beiden mehr nennen.

Herr Frank Wendler hatte im August 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke „Der Wendler" auf sich angemeldet und nahm Herrn Michael Wendler/Norberg auf Unterlassung in Anspruch.

Das OLG Düsseldorf hob hervor, dass es sich vorliegend um einen Fall der Koexistenz gleichnamiger Personen handele. Auch wenn der Kläger den betreffenden Namen von Geburt an trage, habe der Beklagte durch seinen Bekanntheitsgrad in der Schlagerszene ein Recht an dieser Namensbezeichnung erlangt. Dieses stehe dem Recht an einem bürgerlichen Namen gleich. Es komme daher auch nicht darauf an, wer den Namen zuvor getragen hätte, vielmehr sei nunmehr notwendig, den Namen „Der Wendler" mit einer entsprechenden Klarstellung - in der Regel des Vornamens - zu versehen.

Mit seiner Entscheidung bewegt sich das OLG Düsseldorf eindeutig auf dem durch den BGH in mehreren Entscheidungen aus den vergangenen 3 Jahren zum Recht der Gleichnamigen vorgezeichneten Weg (zuletzt: BGH, Urt. v. 24.01.2013, I ZR 60/11 - „Peek & Cloppenburg III"; siehe auch: BGH, Urteil vom 14.04.2011, I ZR 41/08, „Peek & Cloppenburg II"; BGH, Urteil vom 7.07.2011, I ZR 207/08, GRUR 2011 - „Gartencenter Pötschke"; BGH, Urteil vom 31.03.2010, I ZR 174/07 - „Peek & Cloppenburg I"). Der BGH hatte im Rahmen dieser Entscheidungen mehrfach betont, dass zwar jeder Träger eines Familiennamens, dessen Interessen durch die unbefugte Nutzung des gleichen Namens verletzt werden, von dem Verletzter Unterlassung dieser Beeinträchtigung verlangen könne, jedoch gleichsam klargestellt, dass hieraus gerade kein generelles Untersagungsrecht im Falle der Gleichnamigen abzuleiten sei. Werde durch den Gebrauch des Namens die Gefahr der Verwechslung mit einem anderen Namensträger hervorgerufen, bestehe daher grundsätzlich die Pflicht, den Namen nur in einer Art und Weise zu verwenden, die eine Verwechslungsgefahr nach Möglichkeit ausschließt. Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist mithin konsequent und folgerichtig.

Dr. Robert Kazemi

Zurück