16
Jan 2013

ÖOGH: Gutscheine verfallen nicht nach 2-Jahren

Von Zeit zu Zeit lohnt sich ein Blick über den Tellerrand der Bundesrepublik hin zu unseren Nachbarn in Österreich. Eine Entscheidung des Obersten Österreichischen Gerichtshofes (OGH) vom 28.07.2012 verdient dabei Beachtung (OGH, Urt. v. 28.07.2012, 7 Ob 22/12d). Nach Ansicht des Gerichts verstoßen Klauseln, nach denen Gutscheine nach 2 Jahren ohne sachlich nachvollziehbare Gründe verfallen gegen österreichisches Recht. Denn wenn der Konsument nach Ablauf der Befristung keine Möglichkeit mehr habe, den Gutschein einzulösen oder den Wert des Gutscheines zurück zu bekommen, sei das ausstellende Unternehmen um den Gutscheinwert bereichert. Für diese Bereicherung gäbe es keine sachliche Rechtfertigung.

Die vom OGH aufgestellten Grundsätze finden auch in der Bundesrepublik dem Grunde nach Anwendung. Der Anspruch des Gutschein-Kunden auf die vollständige Inanspruchnahme vorausbezahlter Leistungen wird durch derartige Verfallklauseln einer Beschränkung unterworfen, die in das schuldrechtliche Verträge kennzeichnende Prinzip der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung eingreift. Darin liegt eine Abweichung von Rechtsvorschriften i.S. von § BGB § 307Absatz III BGB (vgl. BGHZ 148, 74). Gemäß § 307 Absatz I 1 BGB sind Bestimmungen in AGB zudem unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Beteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Im Zweifel ist eine unangemessene Benachteiligung anzunehmen, wenn eine Bestimmung in AGB mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Danach sind starre Verfallklauseln in aller Regel unwirksam.

Das bürgerliche Recht kennt für Verpflichtungen aus schuldrechtlichen Verträgen im Allgemeinen nur das in den §§ BGB § 194 ff. BGB im Einzelnen geregelte Rechtsinstitut der Verjährung, nicht dagegen besondere, von der Frage der Verjährung unabhängige Verfallsregelungen. Bestimmungen, die nach einer starren 2-Jahres-Frist, zum endgültigen Verlust des auch auf Einzahlungen des Kunden beruhenden - Gutschein-Guthabens führen und nicht nur, wie die Einrede der Verjährung, ein Leistungsverweigerungsrecht begründen, enthalten daher eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

Dr. Robert Kazemi

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