OLG Celle: Zur Bemessung des Streitwerts einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit in einem einstweiligen Verfügungsverfahren
Der Fall:
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung einer Werbung für Teeblumen mit Lilie unter Berufung auf die Novel-Food-Verordnung. Das Landgericht hat antragsgemäß eine einstweilige Verfügung erlassen und den Streitwert auf 2.000 € festgesetzt. Dagegen richtet sich die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers
Die Entscheidung:
Das OLG Celle (Beschl. v. 23.04.2013, 13 W 32/13) hält die zulässige Streitwertbeschwerde für begründet und setzt den Streitwert für das erstinstanzliche Verfügungsverfahren auf nunmehr 10.000,00 € fest. Das Gericht führt aus, dass es im Rahmen der richterlichen Schätzung des Streitwerts bei Verfahren, in denen es um die Unterlassung von Wettbewerbsverstößen geht, auf das Interesse ankommt, welches der Antragssteller an der Unterbindung gleichartiger Verstöße hat. Dabei seien Kriterien wie die Gefährlichkeit für den Wettbewerb oder der drohende Schaden (Umsatzeinbußen, Rufschäden etc.) maßgeblich. Dabei käme der Bestimmung des Streitwerts in der Antragsschrift ein erhebliches Gewicht zu. Zwar sei das Gericht hieran nicht gebunden, es bedürfe aber besonderer Umstände, die begründen, dass die Wertangabe des Antragstellers in der Antragsschrift in einem Maße fehlerhaft ist, dass es gerechtfertigt ist, hiervon eine abweichende Wertfestsetzung vorzunehmen.
Bewertung:
Der Entscheidung des Gerichts ist zuzustimmen. Zutreffend führt das Gericht die Bestimmungsmaßstäbe des Streitwertes in wettbewerbsrechtlichen Verfügungsverfahren an. Gerade der Hinweis auf die hohe Bedeutung der Streitwertangabe seitens des Antragsstellers ist erfreulich und zutreffend.
Dr. Robert Kazemi