27
Aug 2013

OLG Düsseldorf: Keine Pop-Art-Bilder von Martin Kaymer ohne dessen Einwilligung

Das Recht am eigenen Bild ist Ausfluss des im Grundgesetz verankerten Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es schützt grundsätzlich auch berühmte Persönlichkeiten vor einer (wirtschaftlichen) Verwertung ihres Bildnisses. Dies stellt das OLG Düsseldorf in einer aktuellen Entscheidung klar (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2013, I-20 U 190/12).

Der bekannte Golf-Profi Martin Kaymer wandte sich gegen einen Kunsthändler, der über das Internet sog. „POP-Art"-Gemälde anbot, die den Kopf Kaymers mit einer Kappe zeigten. Das Landgericht hatte den Händler bereits im vergangenen Jahre unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, ohne Einwilligung des Klägers Bildnisse zu verbreiten und/oder zur Schau zu stellen und/oder zu bewerben und/oder anzubieten und/oder sonst in den Verkehr zu bringen, sofern der Kläger bildlich dargestellt wird. Das OLG Düsseldorf bestätigte das Landgericht nunmehr in dieser Entscheidung.

Der Unterlassungsanspruch Kaymers fußt dabei auf § 1004, § 823 Abs. 1, Abs. 2, § 12 BGB, §§ 22, 23 KUG.

Zwar gestattet § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG die Verbreitung von Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte auch ohne Einwilligung des Abgebildeten, dabei ist allerdings bereits bei der Prüfung der Frage, ob ein zeitgeschichtliches Ereignis vorliegt, eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen erforderlich, so das OLG. Der Informationsgehalt des hier in Rede stehenden Bildnisses beschränkt sich auf das Aussehen des Klägers mit einer Kappe; zwar wird ein Zusammenhang mit seinen sportlichen Erfolgen hergestellt, diese Information wird jedoch nicht durch das Bild untermauert. Gegenüber diesem sehr eingeschränkten Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt das Recht des Klägers. Grundsätzlich ist es auch prominenten Persönlichkeiten frei gestellt, ob und in welcher Weise sie Dritten die kommerzielle Verwertung ihres Bildes gestatten. Um eine derartige kommerzielle Verwendung handelt es sich aber hier, denn der Beklagte macht sich die Bekanntheit des Klägers zunutze, um seine Bilder abzusetzen. Dies wird zum einen schon an der Bewerbung deutlich, die nicht den Künstler und sein Produkt, sondern den Namen des Klägers und den von ihm betriebenen Sport hervorhebt. Die Darstellung dient damit nicht in erster Linie der Information der Öffentlichkeit oder auch der künstlerischen Verarbeitung, sondern dem kommerziellen Produktabsatz. Die Bildnisse stellen sich auch in ihrer werblichen Anpreisung wie Fanartikel dar.

Nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG dürfen nicht auf Bestellung gefertigte Bildnisse ohne Einwilligung verbreitet und zur Schau gestellt werden, wenn die Verbreitung bzw. Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient. Das ist dann der Fall, wenn die Verwendung des Bildnisses für einen künstlerischen Zweck notwendig, geboten und verhältnismäßig ist.

Die hier in Rede stehenden Bilder stellen insoweit schon keine Kunst dar. Zwar setzt dies nicht Werkqualität voraus, gleichwohl ist die Kunst aber vom nicht künstlerischen Bereich abzugrenzen. Zwar entzieht sich letztlich der Kunstbegriff schon deshalb einer klaren Definition, weil sich der Normbereich der Kunst eigengesetzlich gestaltet. Gleichwohl ist es für die praktische Rechtsanwendung erforderlich, gewisse Grundanforderungen festzulegen. Im Ansatz folgt aus der Eigengesetzlichkeit der Kunst die Autonomie des Künstlers, der damit selbst darüber bestimmt, was er zum Kunstwerk erhebt. Dabei besteht das Wesen der künstlerischen Betätigung in der freien schöpferischen Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen oder Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur unmittelbaren Anschauung gebracht werden. Dabei wird es in der Regel ein gewisser Anhaltspunkt sein, wenn bei formaler, typologischer Betrachtung die Zuordnung zu einem bestimmten Werktyp (Malerei, Dichtung) möglich ist, weil dann aufgrund der Komplexität und Assoziationsvielfalt ein weiter Deutungsspielraum eröffnet wird, der eine fortgesetzte und unterschiedliche Interpretation zulässt.

Dass neben dem künstlerischen auch wirtschaftliche Interessen verfolgt werden, mag unschädlich sein, weil die Regelung ansonsten leerlaufen würde. Das gilt aber nur, wenn diese Interessen gegenüber dem künstlerischen Zweck untergeordnet sind. Hier ist schon nicht ersichtlich, inwieweit Eindrücke, Erfahrungen oder Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zum Ausdruck gebracht werden. Über das rein handwerkliche Können hinaus haben die beiden in Rede stehenden Bildnisse keinen Gehalt. Die Verfremdung des Bildnisses geht nicht über das hinaus, was als bloßer Stil - der Pop-Art nämlich - bekannt ist. Auch im Übrigen lässt sich ein künstlerischer Gehalt des Bildes nicht ermitteln. So bietet der Beklagte auf seiner Internetseite ausdrücklich an, beliebige Motive auf Anfrage in dieser Manier oder Machart herzustellen. Schon die dort wiedergegebenen Beispiele belegen, dass bei den Bildern des Beklagten nicht die Verarbeitung bestimmter Einsichten, sondern der dekorative Charakter im Vordergrund steht. Auch hier überwiegt demnach das Persönlichkeitsrecht des Klägers.

Dr. Robert Kazemi

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