OLG Hamm: Zu den Anforderungen einer Garantiewerbung über eBay
Die Auslobung von Garantien ist ein beliebtes Werbemittel und verspricht einen besseren Produktabsatz. Gleichwohl sind an derartige Werbungen erhöhte Anforderungen zu stellen, jedenfalls dann, wenn sie im Zusammenhang mit dem Verkauf über die Handelsplattform eBay erfolgen. Dies hat das OLG Hamm mit Urteil vom 14.02.2013 (Az. 4 U 182/12) bestätigt.
Der Fall:
Die Beklagte bot über die Internetplattform eBay einen Bodenstaubsauger „Dyson Ball DC37 Origin" zu einem Kaufpreis von 318,50 € mit der Option „Sofort kaufen" an. Diesem Angebot waren fünf Bilder gleicher Größe beigefügt. Sobald ein Internetnutzer den Cursor auf eines der Bilder führte, erschien das betreffende Bild vergrößert. Das dritte Bild in der Reihe zeigte die Zahl 5. Darunter befand sich die Angabe „5 Jahre Garantie". Eine Konkurrentin monierte, dass diese Garantieerklärung nicht alle nach § 477 Abs. 1 S. 2 BGB erforderlichen Angaben enthalte, und forderte die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.
Die Entscheidung:
Das OLG Hamm gibt der Klägerin nun Recht. Gemäß § 477 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB muss eine Garantieerklärung (§ 443 BGB) den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, enthalten. Nach § 477 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB muss die Erklärung ferner den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers, enthalten.
Diesen Anforderungen wird die streitgegenständliche Angabe bezüglich der Garantie nicht gerecht. Denn in dem in Rede stehenden Angebot wird dem Verbraucher lediglich die Dauer der Garantie mitgeteilt. Die sich aus § 477 Abs. 1 S. 2 BGB weiter ergebenden Pflichtangaben sind unstreitig nicht erwähnt worden. Insbesondere wird aus dem Angebot noch nicht einmal deutlich, ob es sich bei der in Aussicht gestellten Garantie um eine eigene des Anbieters oder eine solche des Herstellers handeln soll.
Die Angabe „5 Jahre Garantie" ist als Garantieerklärung i. S. d. § 477 Abs. 1 BGB zu werten. Unter den Begriff der Garantieerklärung im Sinne dieser Vorschrift fallen (nur) Willenserklärungen, die zum Abschluss eines Kaufvertrags (unselbständige Garantie) oder eines eigenständigen Garantievertrags führen, nicht dagegen die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen (BGH, GRUR 2011, 638). Hier beschränkt sich die Angabe nicht auf eine bloße „Werbung mit einer Garantie", sondern bezieht sich auf ein konkretes Verkaufsangebot der Beklagten im Internet auf der Verkaufsplattform eBay. Abweichend vom übrigen Onlinehandel, wo eine vom Unternehmer auf seiner Internetseite angepriesene Ware oder Dienstleistung im Zweifel als bloße invitatio ad offerendum - und allein hierüber verhält sich das Urteil des BGH GRUR 2011, 638 - nur zu Angeboten der Verbraucher einlädt, ist nämlich die Einstellung der Ware auf der eBay-Webseite ein rechtsgeschäftlich bindendes Angebot an den Interessenten, der dieses Angebot lediglich noch durch Betätigen der „Sofort-Kaufen"-Funktion annehmen kann.
Bewertung:
Die Garantie ist ein besonderes Marketinginstrument. § 443 Abs. 1 BGB stellt ausdrücklich klar, dass die sich aus einer Garantieerklärung der beworbenen Art ergebende Gewähr für eine bestimmte Beschaffenheit und Haltbarkeit der Ware neben und völlig unabhängig von der gesetzlichen Gewährleistung geleistet wird. Es handelt sich um vertraglich zusätzlich eingeräumte Rechte, von wem auch immer. Deren Inhalt muss der Verbraucher kennen, um zu wissen, auf welchen Vertragsinhalt er sich einlässt und um eine informierte Kaufentscheidung treffen zu können. Außerdem muss er zur Einschätzung des Werts der Garantie, gleich ob es sich um eine eigene Garantie oder die des Herstellers handelt, den Inhalt der gesetzlichen Regelung kennen. Das hat das OLG Frankfurt (vgl. MIR Dok. 255.2008) gerade beim Fall einer Garantie von 24 Monaten anschaulich deutlich gemacht. Auch nach Europarecht muss die Garantie denjenigen, der sie anbietet, zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen binden. Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass auch der europäische Gesetzgeber davon ausgeht, dass in der Werbung mit einer Garantie schon deren Bedingungen angegeben werden müssen. Die Information über die gesetzliche Gewährleistungsfrist und die Garantiebedingungen mit oder nach dem Abschluss des Kaufvertrages kommt dann zu spät. Für die Anwendung des § 477 Abs. 1 BGB in Bezug auf die Garantiewerbung spricht neben dem Europarecht auch der Schutzzweck der Bestimmung. Es soll in Zusammenhang mit dem Einsatz von Garantien als rechtmäßige Marketinginstrumente der damit möglicherweise einhergehenden Gefahr der Irreführung der Verbraucher begegnet werden. Eine solche Irreführung droht aber auch und gerade dann, wenn bei einem Internetangebot mit einer solchen Garantie geworben wird, ohne sie näher zu erläutern. Auch die Erklärung, dass eine solche Garantie nicht die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers berührt, muss der Verbraucher schon vor Kaufvertragsabschluss kennen, um die Gefahr der Irreführung zu vermeiden.
Dr. Robert Kazemi