12
Jul 2010

OLG Köln: Kein Schlechthinbenutzungsverbot bei kennzeichengleichen Domainnamen – „dsds-news.de“

Obwohl spätestens nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGH in Sachen EuroTelekom (BGH, Urteil vom 19. 7. 2007 - I ZR 137/ 04)  klar sein müsste, dass selbst dann, wenn ein Domainname einem Kennzeichen gleicht, ein Schlechthinbenutzungsverbot und ein damit einhergehender Löschungs- bzw. Verzichtsanspruch des Kennzeicheninhabers nicht mehr grundsätzlich angenommen werden kann, lassen die Versuche der Durchsetzung derart weitreichender Ansprüche nicht nach. Dies belegt auch der nunmehr vom Oberlandesgericht (OLG) Köln zu entscheidende Fall, in dem es um die Domain „dsds-news.de" ging (OLG Köln, Urteil vom 19.03.2010, 6 U 180/09).

Der Fall:

Der Beklagte betreibt unter der Domain "www.dsds-news.de" eine Internetseite mit Beiträgen zu der auch unter der Abkürzung "DSDS" bekannten Fernsehsendereihe "Deutschland sucht den Superstar". Wegen unbefugter Verwendung des geschützten Kennzeichens "DSDS" auf der seinerzeit auch kommerziell genutzten Internetseite und als Bestandteil der Domain hat ihn die zur Wahrnehmung der Kennzeichenrechte ermächtigte Klägerin, die selbst Inhaberin der Domain "www.dsds.de" ist, unter anderem auf Verzicht auf die Registrierung der Domain "www.dsds-news.de" in Anspruch genommen. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das OLG Köln hob diese Verurteilung mit Blick auf den Verzichtsanspruch nunmehr auf.

Die Entscheidung:

Das OLG stellt zunächst in Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung des BGH fest, dass ein Inhaber von Marken- oder Kennzeichenrechten den Verzicht auf die Registrierung eines prioritätsjüngeren ähnlichen Domain-Namens im Wege des Beseitigungsanspruchs - über die Unterlassung seiner Verwendung für bestimmte Tätigkeitsfelder hinaus - vom Inhaber der Domain nur verlangen kann, wenn jede Belegung der unter dem Domain-Namen betriebenen Website notwendig die Voraussetzungen einer Kennzeichenverletzung nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2 oder 3, 15 Abs. 2 oder 3 MarkenG erfüllt, wobei es für den weit reichenden Beseitigungsanspruch nicht darauf ankommt, ob eine rechtsverletzende Verwendung nach den Umständen des Falles näher liegt als eine nicht rechtsverletzende.

Dies jedoch sei im Streitfall gerade nicht anzunehmen. Auch wenn es sich bei der Marke „DSDS" um eine bekannte Abkürzung handele, sei nicht davon auszugehen, dass eine zum Anlocken von Kunden eingesetzte unlautere Ausnutzung der damit geweckten Assoziationen an die Fernsehsendung auch dann noch zu bejahen wäre, wenn der Beklagte oder ein dritter Pächter der Domain auf der darunter betriebenen Website Waren einer völlig fremden Branche anbieten würde. Vor allem aber könne die Domain  auch im Zusammenhang mit dem Betrieb einer auf die Sendung "Deutschland sucht den Superstar" bezogenen Fan-Seite ohne weiteres außerhalb des geschäftlichen Verkehrs genutzt werden, so dass Ansprüche aus dem Markengesetz von vornherein ausscheiden.

Bewertung:

Die Entscheidung des OLG Köln ist zu begrüßen.

Jedem Domaininhaber, der sich Löschungsansprüchen wegen der Verwendung einer gegen ein Marken- oder Namensrecht verstoßenden Internetdomain gegenüber sieht, ist daher zu empfehlen, seine Domain nicht "kampflos" aufzugeben, sondern prüfen zu lassen, ob ein Löschungsanspruch nicht auf Grundlage der zitierten Entscheidung ausscheidet. Ist die Domain einmal freigegeben oder gelöscht, wird sie nämlich kaum wieder zurückerlangt werden können.

Dr. Robert Kazemi

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