11
Okt 2010

OLG Naumburg: Ich freu mich auch Emails – Zu den Anforderungen eines ordnungsgemäßen Impressums nach § 5 TMG

Die Informationspflichten für Betreiber gewerblicher Internetseiten, insbesondere die nach § 5 Telemediengesetz (TMG), beschäftigen immer wieder die Gerichte. Bereits kleinere Unsauberkeiten und Fehler können hier schnell zu kostenträchtigen Abmahnungen führen. Ein neues Kapitel in der Rechtsprechungshistorie bildet da ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg vom 13.08.2010 (Az. 1 U 28/10).

Der Fall:

Die Klägerin betreibt eine Internetseite, auf der sie die Vermittlung für Betreuungsdienstleistungen anbietet. Die Beklagte vermittelte unter der Internet-Adresse ähnliche Dienstleistungen. Auf der Seite der Beklagten hieß es:

Anrufen und klönen ...

Hallo Lieber online Gast ! Hier meine Kontaktadresse

...

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Ich freu mich auf E-Mails

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Die Klägerin rügt diese Angabe als Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 6 TMG. Nachdem die Beklagte eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, streiten die Parteien nunmehr um die Erstattung der Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 €. Nach Ansicht des OLG kann die Klägerin diese Kosten von der Beklagten fordern, denn die Abmahnung sei zu Recht erfolgt.

Die Entscheidung:

Nach Ansicht des OLG liegt ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG vor. Obwohl es sich bei dem Feld „Ich freu mich auf E-Mails" um einen Link handelte, hinter dem sich die vollständige E-Mailadresse verbarg, bejaht das OLG einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG. Diese Vorschrift verlangt Angaben, die eine schnelle und unmittelbare Kommunikation ermöglichen also die Angabe einer  E-Mailadresse. Dies sei vorliegend indes nicht der Fall, weil sich auf der Startseite die E-Mailadresse gerade nicht befände. Zwar habe der Bundesgerichtshof (Urteil vom 20.7.2006 - I ZR 228/03) ausgeführt, dass dem Transparenzgebot aus § 6 S. 1 TDG u.U. auch bei Verwendung eines Links genügt werden kann. Im zu entscheidenden Fall war dieser Link aber mit Kontakt und Impressum bezeichnet. Der Bundesgerichtshof hat dazu festgestellt, dass dem durchschnittlichen Nutzer des Internets mittlerweile bekannt sei, dass mit den Begriffen Kontakt und Impressum Links bezeichnet würden, über die der Nutzer zu einer Internetseite mit den Angaben der Anbieterkennzeichnung gelange.

Der vorliegende Sachverhalt sei damit indes nicht vergleichbar: Der Angabe „Ich freu mich auf E-Mails" könne nicht derselbe Erklärungsinhalt wie den Begriffen Kontakt und Impressum beigemessen werden. Dabei handelt es sich um standardisierte Begriffe bei der Nutzung des Internets, die von einer Vielzahl von Betreibern von Internetseiten (z.B. Behörden, Banken oder Universitäten) in gleicher Weise verwandt wird. Das Feld: Ich freu mich auf E-Mails, sei demgegenüber gänzlich individuell gestaltet.  Selbst wenn es sich dem genannten Feld um einen Link handelt, wären die Anforderungen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG nicht erfüllt.

Bewertung:

Die Entscheidung des OLG Naumburg überzeugt nicht. Das Gericht wertet die Anforderungen des § 5 TMG zu streng und überspannt dabei den Schutzzweck der Norm. Zweck der Informationspflichten über Identität, Anschrift und Erreichbarkeit ist es, dass der Unternehmer den Verbraucher klar und unmissverständlich darauf hinweist, mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt. Die erforderlichen Informationen müssen deshalb für den Verbraucher leicht erkennbar sein.

Das OLG Naumburg überspannt diese Anforderungen, wenn es ausführt, ein für jeden Verbraucher in der üblichen Form durch „Unterstreichung" kenntlich gemachter Link erfülle diese Anforderungen nicht. Auch im Rahmen der Informationspflichten nach TMG ist auf das Leitbild des verständigen, durchschnittlich informierten Verbrauchers abzustellen. Diesem ist die Kenntlichmachung eines Links durch Unterstreichung hinreichend bekannt. Durch Anklicken desselben (mailto) öffnet sich das Email-Fenster und wird die hinter den Link „gelegte" Email-Adresse angezeigt. Warum dies dem Zweck der Informationspflicht nicht genügen sollte, erschließt sich nicht.

Dr. Robert Kazemi

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