OLG Schleswig: Werbung mit „Olympia-Rabatt“ und „Olympischen Preisen“ unzulässig
In der Werbung wird gerne auf sportliche Großereignisse Bezug genommen. In der Vergangenheit waren in diesem Zusammenhang immer wieder Werbemaßnahmen im Umfeld der Fußballweltmeisterschaften Gegenstand heftiger Auseinandersetzungen. Ähnliches Interesse und damit offenbar einen „ähnlichen Werbewert" haben die Olympischen Spiele. Dies wird aus einem aktuellen Urteil des OLG Schleswig deutlich (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26.06.2013., Az. 6 U 31/12).
Hintergrund:
Wer kennt sie nicht, die Sammelbildchen der Fußball-Stars, mit denen der Süßwarenhersteller Ferrero pünktlich zu EM und WM Hanutas und Duplos ausstattet. Ginge es nach der Fédération Internationale de Football Association (FIFA), wäre damit in Zukunft Schluss gewesen. Die FIFA sah hierin einen unzulässige Eingriff in Ihre Markenrechte sowie eine gezielte Behinderung ihrer „Unternehmensinteressen" in Sachen Vermarktung von Fußball-Rechten. Nach Ansicht des BGH zu Unrecht (BGH, Urteil vom 12.11.2009 I ZR 183/07 - WM-Marken). Der umfassende Drang der FIFA danach, die Fußball-Weltmeisterschaften möglichst effektiv zu vermarkten, war bereits im Rahmen der WM-2006 hier im Lande kaum zu übersehen. Die Deutsche Fußball-Nationalmannschaft reiste nicht etwa in Bussen deutscher Hersteller zu den Spielen, nein, die Mannschaft wurde in Fahrzeugen hierzulande kaum bekannter, asiatischer Hersteller transportiert und in der „Veltins-Arena" gab es während der Spiele das Anheuser-Busch-Bier „Bud" anstatt Veltins, da sich das amerikanische Unternehmen die Exklusivrechte für den Bierausschank in den Stadien für 40 Millionen Euro von der FIFA gesichert hatte. Dass es nun aber keine Sammelbildchen in Hanuta und Duplo geben sollte ging auch nach Ansicht der Bundesrichter zu weit. Weder das Markengesetz (MarkenG), noch das UWG hindert Ferrero an dem Vertrieb der Sammelbilder.
Anders sieht es aus, wenn es um „Olympia" geht:
Hier setzt das Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG) eindeutige Grenzen. Das Gesetz trat zum 1. Juli 2004 in Kraft. Gegenstand des so genannten Olympiaschutzgesetzes ist „der Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen" in der Bundesrepublik Deutschland. Um die sonst nicht als Marke schutzfähigen olympischen Bezeichnungen und das olympische Emblem unter die alleinige Verfügungsgewalt des IOC (bzw. des NOK) zu stellen, werden dem IOC über das Gesetzt die exklusiven Rechte für diese Marken einräumen.
Der Fall:
Das Gesetz wurde nun einem Vertreiber von Kontaktlinsen zum Verhängnis. Dieser hatte in seiner Werbung mit einem „Olympia-Rabatt" und „Olympischen Preisen" für seine Kontaktlinsen geworben und sich hierüber das positive Image der „Olympischen Spiele" zunutze gemacht.
Nach Ansicht des OLG Schleswig verstößt die Verwendung der Begriffe „Olympia-Rabatt" und „Olympische Preise" gegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 OlympSchG. Zwar sei das bloße Ausnutzen des Aufmerksamkeitswertes der Olympischen Spiele grundsätzlich erlaubt, jedoch finde dies seine Grenze, soweit auch die positiven Assoziationen, die im Allgemeinen mit den Olympischen Spielen verbunden werden, ausgenutzt werden. Da die Werbung der Beklagten das positive Image und die Wertschätzung der Olympischen Spiele zur Anpreisung eigener Ware ausnutzte, war sie unzulässig. Maßgeblich für diese Bewertung war der Gesamteindruck der Werbung beim Verbraucher. Dieser gehe über die Werbung mit einem bloßen Aufmerksamkeit-Erregen durch Verwendung des Begriffs "Olympia" und der Andeutung einer zeitlichen Befristung des Angebots für die Dauer der Olympischen Spiele hinaus. In der Pressemitteilung des Gerichts heißt es:
„Die olympischen Bezeichnungen werden vielmehr zur Beschreibung des Angebotsinhalts eingesetzt. Schon der Blickfang „Olympia-Rabatt" geht im Zusammenhang des Textes über den zeitlichen Hinweis hinaus. Er wird in einem Zug mit der Rabatthöhe genannt ("10 € Olympia-Rabatt"). Der Kunde sei mit dem Olympia-Rabatt "ganz klar auf Siegeskurs". Der Rabatt biete "olympische Preise". Preise, mit denen man auf Siegeskurs ist, müssen Spitzenpreise seien. Wenn die Preise olympisch sind, handelt es sich um ein Preis-Leistung-Verhältnis der Spitzenklasse. Es überzeugt das Gericht nicht, wenn sich die Beklagte gegen den Vorwurf eines Ausnutzens der Wertschätzung der Olympischen Spiele damit verteidigt, dass fraglich sei, ob den Spielen angesichts der Dopingfälle und der Kommerzialisierung überhaupt noch ein positives Image beigemessen werde. Denn wenn die Beklagte nicht selbst von einem positiven Image der Olympischen Spiele ausgegangen wäre, hätte sie olympische Bezeichnungen in ihrer Werbung tunlichst vermieden."
Dr. Robert Kazemi