15
Mär 2011

OLG Stuttgart: Keine Apothekendienstleistungen bei Schlecker – Gericht untersagt „Vitalsana“ Vertriebskonzept in Drogeriemarktkette

Die Wettbewerbszentrale berichtet in einer aktuellen Pressemitteilung von einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart vom 17.02.2011 (Az. 2 U 65/10), mit welchem der holländischen Versandapotheke untersagt wurde, in Deutschland ohne die erforderliche Apothekenbetriebserlaubnis einen Apothekenbetrieb zu unterhalten.

„Die Wettbewerbszentrale hatte unter anderem vorgetragen und beanstandet, dass die niederländische Versandapotheke Vitalsana maßgebliche Teile ihrer Geschäftsaktivitäten als Apotheke nicht von den Niederlanden, sondern von Deutschland aus erbringe. So werden unter anderem unter Zuhilfenahme der Ressourcen der Fa. Schlecker von dort aus Vertragsverhandlungen, Besprechungen und Vertragsabschlüsse mit Lieferanten, Dienstleistern und Krankenkassen geführt. Ferner erfolge dort die schriftliche Bestell- sowie die Rezeptannahme, die Sammlung retournierter Arzneimittel sowie auch die pharmazeutische Beratung"

heißt es in der Pressemitteilung.

Offenbar ist das OLG Stuttgart der Ansicht, dass die Abgabe pharmazeutischer Kerntätigkeit an eine dritte Gesellschaft (hier: Schlecker) nicht zulässig sei, weswegen Vitalsana die pharmazeutische Tätigkeiten in Deutschland ausübe bzw. ausüben lasse, eine Apothekenbetriebserlaubnis benötige. Da diese nicht vorlag, war der weitere Betrieb zu untersagen.

Bewertung:

Ob die Entscheidung Bestand haben wird, bleibt abzuwarten. Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Ob der BGH jedoch die Ansicht der Stuttgarter Richter dahingehend teilen wird, dass bereits die Auslagerung logistischer Teilbereiche eines Versandapothekenbetriebs nach Deutschland einer Apothekenbetriebserlaubnis bedarf, ist fraglich. So erscheint es eher fernliegend in der bloßen Entgegennahme von Rezepten und Retouren wesentliche Leistungen eines Apothekers zu sehen. Entscheidend muss hier sein, ob dielogistische Auslagerung tatsächlich in der Lage ist, dass das Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit zu gefährden. Aus Sicht des Bundesgesetzgebers liegen die Gesundheitsgefahren im Umgang mit dem Patienten und den schädlichen Konsequenzen einer Fehlberatung. Diesen Bereich betrifft die Auslagerung jedoch gerade nicht. Insoweit erscheint es vielmehr fraglich, ob hier schon von einem Betreiben im Sinne des § 1 Abs. 2 ApoG auszugehen ist, dass allgemein dann nicht angenommen werden kann, wenn es um solche Handlungen geht, die lediglich wirtschaftliche oder technische Maßnahmen betreffen. Es bleibt also abzuwarten, wie sich der BGH hier positionieren wird.

Dr. Robert Kazemi

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