06
Feb 2009

Rückzahlungsklausel und Bindungswirkung

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 14.1.2009 (AZ 3 AZR 900/07) darf der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer über eine Rückzahlungsklausel für geleistete Fortbildungskosten nicht zu lange an seinen Betrieb binden.

Grundsätzlich unterliegen Klauseln, wonach ein Arbeitgeber von einem Arbeitnehmer die Rückzahlung von Fortbildungskosten bei dessen Ausscheiden verlangen kann, einer Inhaltskontrolle. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes benachteiligt eine Rückzahlungsklause einen Arbeitnehmer auf unangemessene Weise, wenn dieser verpflichtet wird, die Kosten für eine Fortbildung zu erstatten, wenn er nicht noch mindestens fünf Jahre nach dem Abschluss der Fortbildungsvereinbarung im Unternehmen verbleibt. Im konkreten Fall hielt das BAG eine Bindungsfrist von zwei Jahren für angemessen. Folge der unzulässigen Klausel war, dass die gesamte Fortbildungsvereinbarung unwirksam wurde. Generell sollte bei der Formulierung von Fortbildungsvereinbarungen mit Rückzahlungsklauseln darauf geachtet werden, dass der Arbeitnehmer nicht zu lange an den Betrieb gebunden wird; hier ist nach der Rechtsprechung eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. 

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