13
Jan 2009

Schiedsklausel in Gesellschaftsverträgen

In ärztlichen und zahnärztlichen Kooperationsverträgen finden sich oftmals so genannte Schiedsklauseln, wonach alle Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gesellschaftern, soweit sie das Gesellschaftsverhältnis berühren, vor einem Schiedsgericht ausgetragen werden müssen. In einer separaten Schiedsvereinbarung werden dann die genauen Befugnisse des Schiedsgerichtes niedergelegt.

In einem vom Oberlandesgericht Koblenz mit Urteil vom 06.03.2008 entschiedenen Fall (Az. 6 U 610/07) hatten die Gesellschafter trotz der Vereinbarung einer Schiedsklausel in einem Gesellschaftsvertrag vergessen, eine zusätzliche Schiedsvereinbarung zu schließen. Trotz dieser fehlenden Schiedsvereinbarung erklärte sich das Oberlandesgericht für eine Klage eines der Gesellschafter gegen einen anderen für nicht zuständig. Die Regelung im Gesellschaftsvertrag sei ausreichend, um den ordentlichen Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten zu versperren. Sofern weitere vertragliche Vorgaben für ein Schiedsgericht fehlen, kommen die gesetzlichen Regelungen der §§ 1034 - 1058 BGB zum Tragen.

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