30
Okt 2013

Unternehmer müssen im Rahmen der (Verbraucher-)Werbung auch ihre Rechtsform mitteilen

Die Frage der Impressumspflicht ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Auch die Beratungspraxis zeigt hier eine erhebliche Unsicherheit auf Unternehmerseite. Wann und wo muss ich ein vollständiges Impressum vorhalten, wann nicht? Jedenfalls für die Werbung gegenüber Verbrauchern hat der BGH dies nun klargestellt (BGH, Urt. v. 18.04.2013, I ZR 180/12) und fordert in JEDER Werbung (also nicht nur online, sondern auch „offline") jedenfalls eine deutliche Angabe über die Rechtsform des werbenden Unternehmens. Diese Verpflichtung sieht der BGH aus Zu den gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG gegenüber Verbrauchern als zwingend an.

Gemäß § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen der Kommunikationsmittel wesentlich ist. Nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG gilt die Information über die Identität und Anschrift des Unternehmers als wesentlich, wenn Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, es sei denn, diese Informationen ergeben sich unmittelbar aus den Umständen. Wann Waren im Sinne dieser Vorschrift so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, hat der BGH nunmehr entschieden. Hierfür ist es ausreichend, dass der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können: Dies ist bei Werbebeilagen nach Ansicht des BGH grundsätzlich der Fall, denn hier werden die angebotenen Produkte in der Regel  konkret bezeichnet, in ihren technischen Eigenschaften beschrieben und abgebildet.

Zu den dann anzugebenden Informationen über die Identität des Unternehmers im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG gehört auch die Angabe der Rechtsform des werbenden Unternehmens.

Hierauf sollten sich alle Unternehmer im Rahmen der Werbung gegenüber Verbrauchern einstellen. Festzuhalten bliebt indes, dass dies nur (!) bei Werbung gegenüber Verbrauchern gilt.

Dr. Robert Kazemi

Zurück