VG Trier: Apotheker, die keine Angaben zu ihren Umsätzen machen, dürfen durch die Apothekenkammer zu dem satzungsmäßig vorgesehenen Höchstbeitrag veranlagt werden
Apotheker E ist Leiter einer Apotheke in Trier und wurde mit Bescheid vom 29. April 2008 für das 1. Halbjahr 2008 zu einem Kammerbeitrag in Höhe von 3.435,00 € veranlagt. Dabei berief sich die Apothekenkammer auf § 2 Abs. 3 ihrer Beitragsordnung und den Beschluss der Vertreterversammlung, wonach für das Jahr 2008 der Inhaberjahresbetrag 0,08 % des aufgerundet durch den durch 25.000 voll teilbaren Nettoumsatz der Apotheke, mindestens 458,00 € und höchstens 6.870,00 € betrage.
Die Veranlagung des Apothekers zum hälftigen Höchstbetrag habe vorgenommen werden müssen, weil er trotz mehrfacher Aufforderung keine Angaben zu dem von ihm im Jahr 2006 erzielten Umsatz gemacht habe. Dementsprechend sei die Kammer zur Veranlagung in der höchsten Stufe berechtigt.
Diese - auf den ersten Blick recht gewagte These - hat das Verwaltungsgericht (VG) Trier nunmehr mit Urteil vom 16.07.2009 (Az.: 5 K 788/08.TR) bestätigt.
Nach Ansicht des VG Trier bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Veranlagung des Apothekers zum beitragsmäßigen Höchstbetrag, nachdem er innerhalb der in der Beitragsordnung vorgesehenen Frist keine Angaben zu seinen Umsätzen gemacht hat. Der Kammerbeitrag bemisst sich „in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nach dem jährlichen Apothekenumsatz. Demnach können die zur vorteilsgerechten Beitragsfestsetzung erforderlichen Daten nur von dem Beitragspflichtigen selbst beigebracht werden, so dass er grundsätzlich zur Abgabe einer Umsatzerklärung verpflichtet ist", so das VG.
„An die Nichtvorlage der Umsätze knüpft sich dann die Sanktion der Heranziehung zum Höchstbeitrag. Diese Regelung dient der Verwaltungspraktikabilität und ist nicht zu beanstanden, denn der Kläger hat es selbst in der Hand, sich - falls erforderlich - durch Abgabe einer Umsatzerklärung zu entlasten und eine am tatsächlichen Gesamtumsatz orientierte vorteilsgerechte Heranziehung zum Kammerbeitrag zu ermöglichen. Dass der Kläger keine Umsatzerklärung abgegeben hat, ist allein seiner Sphäre zuzurechnen und begründet mangels erkennbarer Schutzwürdigkeit keine Rechtspflicht für die Beklagte, die Beitragserhebung anders zu regeln",
heißt es im Urteil weiter.
Dr. Robert Kazemi