30
Mär 2016

Wann ist ein Zitat ein Zitat und wann liegt hierin eine Urheberrechtsverletzung?

Diese Frage hat der Bundesgerichtshof anlässlich einer Auseinandersetzung der Fernsehsender SAT1 und VOX näher konkretisiert (BGH, Urt. v. 17.12.2015, I ZR 69/14), nachdem VOX – ohne Einwilligung von SAT1 – Teile eines „Exklusivinterviews“ mit Liliana Matthäus ausgestrahlt hatte. Dabei war indes auf die Quelle hingewiesen worden.

Gemäß § 51 Satz 1 UrhG sind die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichen Werks zum Zwecke des Zitats zulässig, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob die Verwendung des fremden Werks zum Zweck des Zitats geschieht. Die Zitatfreiheit soll – so der BGH – die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken erleichtern. „Sie gestattet es nicht, ein fremdes Werk oder ein urheberrechtlich geschütztes Leistungsergebnis nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen. Ebenso wenig reicht es aus, dass ein solches Werk oder ein solches Leistungsergebnis in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt wird. Die Verfolgung des Zitatzwecks im Sinne des § 51 UrhG erfordert vielmehr, dass der Zitierende eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk oder der urheberrechtlich geschützten Leistung und den eigenen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint. An einer solchen inneren Verbindung fehlt es regelmäßig, wenn sich das zitierende Werk nicht näher mit dem eingefügten fremden Werk auseinandersetzt, sondern es nur zur Illustration verwendet, es in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise einfügt oder anhängt oder das Zitat ausschließlich eine informierende Berichterstattung bezweckt (BGH, Urteil vom 30. November 2011 I ZR 212/10, GRUR 2012, 819 Rn. 28 = WRP 2012, 1418 Blühende Landschaften, mwN).“

Wie der BGH nunmehr klargestellt hat, ist es jedoch nicht erforderlich, dass sich der Zitierende in erheblichem Umfang mit dem übernommenen Werk auseinandersetzt. Für das Vorliegen eines Zitatzwecks und damit die urheberrechtliche Privilegierung des Zitats ist vielmehr jede innere Verbindung ausreichend, die als Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint.

Dr. Robert Kazemi

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