19
Apr 2016

Wer „Am Lusthaus“ wohnt wird nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt

Eine zugegeben etwas skurrile Entscheidung hatte das VG Köln unter dem 03.03.2016 zu treffen (Az. 20 K 3900/14). In dem zu entscheidenden Fall hatten sich die Anwohner einer Straße dagegen zur Wehr setzen wollen, dass die Stadt der Straße den Namen „Am Lusthaus“ geben wollte.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts berührt zum einen eine Straßenbenennung – insbesondere eine Erstbenennung – regelmäßig nicht die Persönlichkeitsrechte der dort wohnenden Menschen. Denn es gehe allein darum, dass eine öffentliche Sache, nämlich eine Straße, benannt werde. Zum anderen sei die Straßenbenennung rechtmäßig. Der Bezirksvertretung stehe bei der Straßenbenennung ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dieser Gestaltungsspielraum sei hier auch nicht überschritten worden. Dies ergebe sich vor allem daraus, dass die frühere Gewannbezeichnung aufgegriffen worden sei, die einen historischen Bezug zu einem früher in unmittelbarer Nähe gelegenen Herrensitz habe.“

(Quelle: Pressemitteilung des VG Köln vom 03.03.2016)

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